Die Entgeltlichkeit ist begriffwesentliches Merkmal des Werkvertrages (P. Gauch, der Werkvertrag, 3.Aufl. N.100). Allerdings braucht die Höhe des Entgelts nicht zum voraus vertraglich bestimmt zu sein. Daraus folgt grundsätzlich, dass Mehraufwand dem Unternehmereinen Anspruch auf Mehrvergütung verschafft ( ch.aa.O. N.549 und 637). Im u a G vertrag ist nur die Vergütung pauschaliert, nicht die vom Unternehmer zu erbringende Gesamtleistung.