Aus den Erwägungen: 1. Der Appellant macht weiter geltend, der Werkvertrag beziehe sich aus­ schliesslich auf jene Arbeiten, welche im Pauschalpreis von Fr. 9 6 0 0 0 - enthalten seien. Die strittige Regelung des Art. 7 finde demzufolge bloss Anwendung auf die im Vertrag umschriebenen Arbeitsgattungen (Bau­ stelleneinrichtung, Stahlbeton, Maurerarbeiten und Arbeiten an der Kaminanlage), nicht aber auf die hier im Streite liegenden Unternehmer­ leistungen. 79 C. Gerichtsentscheide 3163