Werkvertrag. Regiearbeiten. Die vertragliche Abmachung, Regiearbeiten bedürften eines besonderen Auftrags und Taglohnrapporte müssten, sollen sie vergütungsberechtigt sein, innert drei Tagen unterzeichnet werden, stellt eine Beweisvereinbarung dar. Der Unternehmer kann den Beweis, dass eine im Werkvertrag nicht enthaltene Leistung bestellt wor­ den ist, auf andere Weise nicht erbringen (Art. 363 OR).