Der Entscheid ist allerdings auf Kritik gestossen (Würsch/Dallafior in SJZ 85 [1989] 273 ff). Wieweit gemäss bundesgerichtlicher Praxis (BGE 110 II 244, 108 II 113) faktische Vertragsverhältnisse anzunehmen sind, kann offenbleiben. Immerhin hat das Bundesgericht im zweiten Fall (108 I1113) ein faktisches Vertragsverhältnis abgelehnt. Vorliegend steht fest, dass der Beklagte, nachdem sich die Möglichkeit einer Ersatzmieterschaft nicht als realsierbar erwiesen hat, am 26. Juli 1988 erklärte, bis Ende September 1988 «in der Wohnung und auch in der Haftung» bleiben zu wollen. Dagegen hat die Klägerin nicht opponiert.