Unter Hinweis auf act. 12/4 wendet der Beklagte ein, die Klägerin habe den Mietvertrag gestützt auf Art. 265 OR bereits auf Ende August 1988 auf­ gelöst. Es gehe daher nicht an, ihn für den Monat September 1988 zur Bezahlung des Mietzinses zu verpflichten. Das Obergericht des Kantons Solothurn hat in einem vergleichbaren Fall die Entschädigungspflicht eines vertragslos im Mietobjekt verbleibenden Mieters aufgrund eines «fak­ tischen Vertragsverhältnisses» bejaht (SJZ 84 [1988] 251). Der Entscheid ist allerdings auf Kritik gestossen (Würsch/Dallafior in SJZ 85 [1989] 273 ff).