Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt nach der Rechtsprechung des EVG vor, wenn eine Partei noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorg­ falt wissen müsste, dass er unrichtig ist (vgl. ZAK 1987, S. 215). Die Prozess­ führung der Beschwerdeführerin muss als leichtfertig, wenn nicht gar als mutwillig bezeichnet werden. Die Mahnung vom 18. Mai 1988 enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass im Falle der Nichtbeachtung der 10tägl- gen Frist eine Ordnungsbusse ausgefällt werde.