ist gerade geprägt dadurch, dass die Wohngemeinde anstelle des Ver­ sicherungspflichtigen handelt. Die Gemeinde muss die Möglichkeit ha­ ben, der Versicherungspflicht durch eigenes Handeln zum Durchbruch zu verhelfen. Gibt man ihr diese Möglichkeit nicht, ist das Versicherungs­ obligatorium zum Scheitern verurteilt, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derjenige, der die Mahnung gemäss Art. 10 V zum EG zum KUVG nicht befolgt, auch das Aufnahmeformular nicht beachten wird. Es ergibt sich somit, dass das Mitgliedschaftsverhältnis durch die Mel­ dung der Versicherungskontrolle am 3. April 1987 entstanden ist.