führers, er sei Kassenmitglied aufgrund der zwangsweisen Zuteilung durch die Gemeinde, als richtig. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, auch im Bereich der Zwangsversicherung habe der Beitritt zur Kasse durch Ausfüllen des Auf­ nahmeformulars zu erfolgen, ist dagegen in jeder Hinsicht unhaltbar. Das Institut der Zwangsversicherung im Sinne von Art. 10 V zum EG zum KUVG 109 C. Gerichtsentscheide 3159,3160