Zürich 1973, S.37). Das im vorliegenden Fall bestehende Versicherungsobligatorium beseitigt le­ diglich die Freiwilligkeit des Kassenbeitritts in dem Sinne, dass sich der Nichtversicherte einer anerkannten Krankenkasse anzuschliessen hat; ein zwangsweiser Anschluss an eine Kasse erfolgt nur, falls der Versiche­ rungspflichtige dieser Pflicht nicht nachkommt. Das Versicherungsverhält­ nis wird demzufolge nicht schon damit begründet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind; vielmehr bedarf es eines Beitritts seitens des Versicherungspflichtigen bzw. einer Zuweisung durch das Gemeinwesen.» b) Nach dem Gesagten erweist sich die Auffassung des Beschwerde­