und S. 80 f.): «Die geltende Krankenversicherung beruht auf dem System der per­ sönlichen Versicherung. Die Rechte und Pflichten des Versicherten erge­ ben sich aus dessen persönlicher Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse und werden durch den Kassenbeitritt begründet. Dies gilt grundsätzlich auch in der obligatorischen Krankenversicherung von Kantonen und Gemeinden (vgl .Boner/Holzherr,Die Krankenversicherung, S. 27; Stein­ mann, Die Stellung der Kantone in der Krankenversicherung unter beson­ derer Berücksichtigung des Obligatoriums, Diss. Zürich 1973, S.37).