1. Nach Art. 8 Abs. IVG haben invalide Versicherte einen Anspruch auf Ein­ gliederungsmassnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu för­ dern. In Art. 21 IVG wird dieser Anspruch präzisiert, und dem Versicherten werden Im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste jene Hilfs­ mittel zugestanden, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich bedarf (Abs.1) oder die für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt erforderlich sind (Abs. 2).