Die Kostenpflicht der Rekurrentin könnte allenfalls damit begründet werden, sie habe sich grundsätzlich durch die Verletzung von Art. 56 Abs. 1 VRV strafbar gemacht, doch sei aus Opportunitätsgründen, nämlich unter Anwendung des materiellrechtlichen (Art.100 Ziff.1 Abs. 2 SVG) oder des prozessrechtlichen (Art. 20 Ziff.1 StPO) Opportunitätsprinzips auf die strafrechtliche Sanktionierung dieses Fehlers verzichtet worden.