102 C. Gerichtsentscheide 3157 1. Gemäss Art. 198 StPO stehen die Rechtsmittel unter anderem dem Beschuldigten zu; der Geschädigte ist legitimiert, soweit es sich um Ein­ stellungsverfügungen und um Frei-, Zivil- und Kostensprüche handelt. Im Verfahren gegen den Kollisionsbeteiligten hängt die Legitimation der Rekurrentin davon ab, ob ihr die Stellung einer Geschädigten im Sinne von Art. 54 StPO zukommt. Nachdem hier keine Antragsdelikte zur Diskussion stehen, könnte ihre Parteistellung nur damit begründet werden, dass sie als Trägerin des angegriffenen Rechtsgutes von der Straf­ tat unmittelbar betroffen wäre.