Die Revision soll so gewissermassen dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu bereinigen. Sie ist deshalb nur dann zu gestatten, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Rich­ tigkeit des Urteils durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert sind, wäh­ rend ein blosser Rechtsfehler hiefür nicht genügt (/?. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A ufl., S.297). Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Revisionsgesuchs lassen sich demgemäss die von der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 397 StGB erarbeiteten Grundsätze zur Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel heranziehen.