113 Abs.2a StPO). Den Protokollen der Expertenkommis­ sion ist nicht zu entnehmen, weshalb das Kriterium der Wesentlichkeit bzw. der Erheblichkeit abweichend vom Bundesrecht und von der altrecht­ lichen Ordnung fehlt. Das Obergericht erblickt hierin ein redaktionelles Versehen. Jedenfalls konnte niemals der Sinn sein, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Falles zu gestatten, selbst wenn auf­ grund der neuen Tatsachen oder Beweismittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde. Die Revision soll so gewissermassen dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu bereinigen.