zu­ lässig, einer näheren Betrachtung nicht standhält. Das Gleiche muss gel­ ten, wenn das Verhöramt mit der Überweisung eines Verfahrens nicht zu­ warten will, bis in einem anderen Strafverfahren Erkenntnisse über die Richtigkeit des Inhalts eines Führungsberichts gewonnen werden. StA 23.1.1989 3156 Revision. Voraussetzungen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen, allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden, zu einer erheblichen Änderung des Urteils führen (Art. 223 Abs.1 StPO).