Die Weigerung des Untersuchungsrichters, beantragte Beweise abzunehmen oder - wie im vorliegenden Fall - in andern Verfahren zu erbringende Beweise abzuwarten, geschieht ohnehin meist nicht aus­ drücklich, sondern durch stillschweigende Unterlassung. Solche Unterlas­ sungen von Behörden sind der klassische Gegenstand der ausserrhodischen Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat schon in früheren Entscheiden festgestellt, dass die von Bänziger/Stolz (Bemerkung zu Art. 147 Abs.1 StPO) vertretene Auffassung, gegen die Abweisung eines Antrages auf weitere Untersuchungshandlungen sei wohl ein Rekurs zu­ lässig, einer näheren Betrachtung nicht standhält.