C. Gerichtsentscheide 3155,3156 Stellungnahme zur vorgeschlagenen Sistierung des Verfahrens nicht als Verfügung im Sinne von Art. 204 StPO. Eine solche Gesetzesauslegung führt zu keinem stossenden Ergebnis. Vorkehren des Verhöramtes, die nicht unter den Begriff der «Verfügung» fallen, können gemäss Art. 233 StPO mit Aufsichtsbeschwerde gerügt werden. Die Weigerung des Untersuchungsrichters, beantragte Beweise abzunehmen oder - wie im vorliegenden Fall - in andern Verfahren zu erbringende Beweise abzuwarten, geschieht ohnehin meist nicht aus­ drücklich, sondern durch stillschweigende Unterlassung. Solche Unterlas­ sungen von Behörden sind der klassische Gegenstand der ausserrhodi- schen Aufsichtsbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat schon in früheren Entscheiden festgestellt, dass die von Bänziger/Stolz (Bemerkung zu Art. 147 Abs.1 StPO) vertretene Auffassung, gegen die Abweisung eines Antrages auf weitere Untersuchungshandlungen sei wohl ein Rekurs zu­ lässig, einer näheren Betrachtung nicht standhält. Das Gleiche muss gel­ ten, wenn das Verhöramt mit der Überweisung eines Verfahrens nicht zu­ warten will, bis in einem anderen Strafverfahren Erkenntnisse über die Richtigkeit des Inhalts eines Führungsberichts gewonnen werden. StA 23.1.1989 3156 Revision. Voraussetzungen. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen, allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden, zu einer erheblichen Änderung des Urteils führen (Art. 223 Abs.1 StPO). Gemäss Art. 223 Abs.1 Ziff.1 StPO ist ein durch Urteil erledigtes rechts­ kräftiges Strafverfahren u.a. wiederaufzunehm en, wenn Tatsachen oder Beweise vorliegen, die zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit einer früher festgestellten Tatsache geeignet sind, einen Freispruch, eine mildere Beurteilung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Demgegenüber ist nach Art. 397 StGB, welcher im Sinne einer Minimalvorschrift für die Kantone die Revision zugunsten des Verurteilten vorschreibt, eine Wiederaufnahme davon abhängig, dass die neu bekanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel erheblich sind. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass das kantonale Recht bei der Revision zugunsten des Verurteilten nicht weiter gehe als 101 C. Gerichtsentscheide 3156,3157 das Bundesrecht. Gegenteiliger Auffassung ist der Gesuchsteller, gestützt auf den Kommentar Bänziger/Stolz. Der erwähnte Kommentar enthält auf Seite 222 in der Tat den Hinweis, dass das kantonale Recht weiter gehe als das Bundesrecht. Diese Fest­ stellung bezieht sich aber, was der Gesuchsteller zu übersehen scheint, auf die Revision zuungunsten des Angeklagten. Hingegen ist dieser Schluss nicht auf die Revision zugunsten des Angeklagten anzuwenden. Nach der alten Strafprozessordnung vom 26. April 1914 war für eine Re­ vision Voraussetzung, dass die neuen Momente «von wesentlicher Bedeu­ tung» sind (Art. 113 Abs.2a StPO). Den Protokollen der Expertenkommis­ sion ist nicht zu entnehmen, weshalb das Kriterium der Wesentlichkeit bzw. der Erheblichkeit abweichend vom Bundesrecht und von der altrecht­ lichen Ordnung fehlt. Das Obergericht erblickt hierin ein redaktionelles Versehen. Jedenfalls konnte niemals der Sinn sein, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Falles zu gestatten, selbst wenn auf­ grund der neuen Tatsachen oder Beweismittel lediglich eine unerhebliche Änderung resultieren würde. Die Revision soll so gewissermassen dazu dienen, eigentliche Justizirrtümer zu bereinigen. Sie ist deshalb nur dann zu gestatten, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Rich­ tigkeit des Urteils durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert sind, wäh­ rend ein blosser Rechtsfehler hiefür nicht genügt (/?. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A ufl., S.297). Für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Revisionsgesuchs lassen sich demgemäss die von der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 397 StGB erarbeiteten Grundsätze zur Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel heranziehen. OGer 31.10.1989 3157 Parteistellung. Rekurslegitimation verneint im Verfahren gegen den Kol­ lisionsbeteiligten bei Verkehrsunfall (Art. 54,198 StPO). Kostenverlegung bei Einstellung des Verfahrens. In dicht geregelten Rechtsbereichen besteht praktisch kein Raum für die Annahme eines vor­ prozessualen Verschuldens (Art. 242 Abs. 1 StPO). 102