Parteistellung. Rekurslegitimation des Geschädigten bejaht bei Verwei­ gerung der Akteneinsicht (Art. 198 Ziff. 5 und 8 StPO). Kostenvorschuss. Bei dessen Nichtleistung können nachträglich erho­ bene Beweise nicht verwertet werden (Art. 21 Abs. 1 und 145 StPO).