gehalten werden kann, ist je nach dem Ausgang des Verfahrens bei der definitiven Verlegung der Kosten zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 145 StPO kann das Verhöramt den Geschädigten verpflich­ ten, für die Untersuchungs- und Gerichtskosten eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, in welchen Fällen ein solcher Kostenvorschuss in Frage komme. In älteren Entscheiden hat die Staatsanwaltschaft ohne weiteres die Möglichkeit der Bevorschussung auch bei Offizialdelikten angenommen, doch hat sie diese Praxis in den letzten Jahren, nicht zuletzt unter dem Eindruck eines Obergerichtsurteils vom 23. Oktober 1984 (AR GVP Nr. 3110) etwas revidiert.