C. Gerichtsentscheide 3152,3153 halb nicht in Frage kommen. Wenn es rechtspolitisch auch fragwürdig erscheinen mag, dass Strafbehörden wegen Nichtbeachtung verwal­ tungsrechtlicher Normen von eher untergeordneter Bedeutung einschrei- ten müssen, so ist der Gesetzgeber dazu berufen, entsprechende Abhilfe zu schaffen. Hingegen darf es nicht Sache der Strafverfolgungsbehörden sein, bestimmte, vom Gesetzgeber mit Strafe bedrohte Tatbestände auf­ grund des strafprozessualen Opportunitätsprinzips als nicht strafwürdig zu erklären. OGer 31.5.1988 3153 Parteistellung bei Offizialdelikten (Art. 54 StPO). Geschädigteneigenschaft bejaht im Falle von Erpressung, — verneint bei Widerhandlungen gegen das ANAG, — Frage offengelassen bei falschem Zeugnis Kostenvorschuss. Zusammenfassung der Praxis (Art. 145 StPO). 1. Vorweg ist zu prüfen, bezüglich welcher Delikte Frau S. überhaupt Parteirechte und -pflichten zustehen. Ausser Betracht fällt dabei die Frage der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern. Von solchen Straftaten ist sie nicht un­ mittelbar betroffen, so dass sie nicht Geschädigte im Sinne der gesetz­ lichen Begriffsbestimmung (Art. 54 StPO) sein kann. Umgekehrt kommt ihr diese Stellung klarerweise im Zusammenhang mit dem angeblichen Erpressungsversuch zu; beim angegriffenen Rechtsgut handelt es sich um das Vermögen von Frau S., und das geltend gemachte Vorgehen von Frau P. zielte auf eine direkte Schmälerung dieses Vermögens ab. Damit ist festgestellt, dass Frau S. wenigstens bezüglich eines Teils der Straf­ untersuchung die Stellung einer Geschädigten einnimmt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten innehat. Unter diesen Umständen kann die Frage offen bleiben, ob sie auch im Zusammenhang mit dem angeb­ lichen falschen Zeugnis als Partei gelten könnte. In älteren Entscheiden hat die Staatsanwaltschaft diese Frage verneint (Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 11. März 1980 i.S. B., vom 24. November 1980 i.S. D. und vom 16. Februar 1982 i.S. K. und B.). Ob an dieser Praxis fest­ 97 C. Gerichtsentscheide 3153, 3154 gehalten werden kann, ist je nach dem Ausgang des Verfahrens bei der definitiven Verlegung der Kosten zu entscheiden. 2. Gemäss Art. 145 StPO kann das Verhöramt den Geschädigten verpflich­ ten, für die Untersuchungs- und Gerichtskosten eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Das Gesetz schweigt sich darüber aus, in welchen Fällen ein solcher Kostenvorschuss in Frage komme. In älteren Entscheiden hat die Staatsanwaltschaft ohne weiteres die Möglichkeit der Bevorschussung auch bei Offizialdelikten angenommen, doch hat sie diese Praxis in den letzten Jahren, nicht zuletzt unter dem Eindruck eines Obergerichtsurteils vom 23. Oktober 1984 (AR GVP Nr. 3110) etwas revidiert. Sie übte in der Folge bei Offizialdelikten tendenziell Zurückhaltung (vgl. z.B. Rekurs­ entscheid vom 3. Oktober 1986 i.S. K. und vom 9 .Januar 1987 i.S. E.), ohne jedoch die (nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne weiteres mög­ liche) Vorschusspflicht für Offizialdelikte grundsätzlich auszuschliessen. Vielmehr wog sie im Einzelfall die in Frage stehenden Interessen ab und orientierte sich unter anderem am verletzten Rechtsgut und am Gewicht der privaten (zum Beispiel zivilrechtlichen) Vorteile, welche der Geschä­ digte mit seiner Beteiligung am Strafverfahren anstrebte. StA 4.10.1989 3154 Parteistellung. Rekurslegitimation des Geschädigten bejaht bei Verwei­ gerung der Akteneinsicht (Art. 198 Ziff. 5 und 8 StPO). Kostenvorschuss. Bei dessen Nichtleistung können nachträglich erho­ bene Beweise nicht verwertet werden (Art. 21 Abs. 1 und 145 StPO). In einer Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs machte das Ver­ höramt die weitere Abnahme von Beweisen von der Leistung eines Kosten­ vorschusses abhängig. Der Kläger machte geltend, ein Zeuge verreise für längere Zeit ins Ausland, weshalb dieser vom Verhörrichter noch vor Ein­ gang des Kostenvorschusses einvernommen wurde. Die Zahlungsfrist verstrich ungenützt. Das Verhörarnt verweigerte dem Kiäger die tinsicht in das fragliche Protokoll und stellte das Verfahren ein, ohne auf dieses Beweismittel abzustellen. Die Staatsanwaltschaft wies den dagegen ein­ gereichten Rekurs ab. 98