Dieser letzteren Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden. Nur allzu deutlich nämlich wird in sämtlichen erwähnten Schriftstücken festgestellt, das Konkursamt habe zum Zeitpunkt des Konkursschlusses vom Bestehen des strittigen Darlehens gewusst. Bei dieser Sachlage aber kann in Anleh­ nung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht angenommen wer­ den, der besagte Vermögenswert sei erst nach Schluss des Konkursverfah­ rens entdeckt worden. Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Gegen­ beweiszu erbringen. OGer 18.4.1989; vom Bundesgericht bestätigt mit Urteil vom 27.11.1989 95