Das Konkursamt selbst schliesslich äussert sich in einem Schreiben vom 2 9 .Juli 1987 an den Beklagten dahingehend, er habe anlässlich seiner Einvernahme das Darlehen nicht erwähnt, weshalb es auch keine Aufnahme im Konkursinventar gefunden habe. Da jedoch die Darlehensquittung mit allen übrigen Akten der Konkursverwaltung übergeben worden sei, sei das Obergericht des Kantons Glarus zur Auffas­ sung gelangt, das Darlehen müsse als nachträglich entdecktes Aktivum im Rahmen von Art. 269 SchKG behandelt werden. Dieser letzteren Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden.