In diesem Zusammenhang verweist es auf ein mit «Kollokationsplan, Div.» überschriebenes Dossier des Konkursamtes und würdigte dessen Verhalten mit den Worten, es läge höchstens ein Versehen des Konkursamtes vor, welches nichts weiteres unternommen habe. Das Konkursamt selbst schliesslich äussert sich in einem Schreiben vom 2 9 .Juli 1987 an den Beklagten dahingehend, er habe anlässlich seiner Einvernahme das Darlehen nicht erwähnt, weshalb es auch keine Aufnahme im Konkursinventar gefunden habe.