Im Urteil vom 5. Januar 1987 wiederholt das Obergericht des Kantons Glarus seine Feststellung, indem es klar und unmissverständlich festhält, der Empfang des Darlehens in Höhe von Fr. 20000 - sei vom Beklagten nicht verheimlicht worden, und es sei dem Konkursamt bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang verweist es auf ein mit «Kollokationsplan, Div.» überschriebenes Dossier des Konkursamtes und würdigte dessen Verhalten mit den Worten, es läge höchstens ein Versehen des Konkursamtes vor, welches nichts weiteres unternommen habe.