Im Urteil vom 17. Dezember 1985 übernimmt die 1. Zivil­ abteilung des Bundesgerichtes diese Ansicht und stellt fest, dass das Dar­ lehen ordnungsgemäss verbucht worden sei (S.8). Im Urteil vom 5. Januar 1987 wiederholt das Obergericht des Kantons Glarus seine Feststellung, indem es klar und unmissverständlich festhält, der Empfang des Darlehens in Höhe von Fr. 20000 - sei vom Beklagten nicht verheimlicht worden, und es sei dem Konkursamt bekannt gewesen.