Art. 269 Abs. 1SchKG lautet: «Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt, welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogen wurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgt ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rang­ ordnung.» Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 269 SchKG nicht anwendbar, wenn die Konkuisverwaitung wusste oder wissen musste, dass der Konkursit noch weitere Vermögenswerte besass oder die Konkursverwaltung darauf verzichtet hat - aus welchem Grunde auch im­ m er-, diese in den Konkurs einzubeziehen.