Nach diesem Urteil ist bei der Gewahrsams­ feststellung davon auszugehen, ob die Berechtigung des Schuldners oder diejenige des Drittansprechers wahrscheinlicher ist. Abgesehen davon, dass unter Eheleuten ohnehin eine Vermutung für Mitgewahrsam besteht, erscheint aufgrund des Protokolls der ausserordentlichen Hauptversamm­ lung die Wahrscheinlichkeit der Berechtigung der Ehefrau des Schuldners als die grössere. Ob die Aktien entsprechend den Vorschriften der Statuten übertragen wurden, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. ABSchKG 19.9.1989