C. Gerichtsentscheide 3150, 3151 von 48 Aktien der X. AG war, dass er aber diese Aktien an der ausseramtlichen Generalversammlung vom 3 .Januar 1989 an die Ehefrau verkauft hat. Das genügt für die Festsetzung der Parteirollen im Widerspruchs­ verfahren. Jedenfalls lässt sich bei dieser Sachlage kein ausschliesslicher Gewahrsam des Schuldners annehmen. Aus dem Hinweis auf BGE 88 II1115 folgt nichts zugunsten des Stand­ punkts der Beschwerdeführer. Nach diesem Urteil ist bei der Gewahrsams­ feststellung davon auszugehen, ob die Berechtigung des Schuldners oder diejenige des Drittansprechers wahrscheinlicher ist.