Gleich hat es entschieden bezüglich der von einem Schuldner gestützt auf Art. 328 ZGB an den Unterhalt seiner be­ dürftigen Eltern erbrachten Leistungen (BGE 82 III 110). Indessen ist aus dieser Praxis nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. In bei­ den Fällen ging es um die Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Be­ dürfnisse des Schuldners und seiner Familie. Eine höhere Ausbildung mag allenfalls als standesgemäss bezeichnet werden, von lebensnotwendiger und damit existenzieller Bedeutung ist sie jedoch nicht (vgl. hiezu Jäger, Komm. N.7 zu Art.93 SchKG).