Gewahrsam ist die ausschliessliche tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache zu verstehen. Ob die tatsächliche Verfügungsgewalt rechtens sei, ist nicht von den Betreibungsbehörden zu prüfen (BGE 110 III 90, 8 7 II112). Aus der von der entscheidenden Aufsichtsbehörde am 10. August 1989 beurteilten Beschwerde Nr. 6/89 ist bekannt, dass der Schuldner zwar wohl gemäss Gründungsurkunde vom 25. Februar 1988 Eigentümer 93