90 C. Gerichtsentscheide 3149,3150 Umständen ein Gläubiger seine Kinder nicht studieren lassen könnte, weil ihm der Zugriff auf das Schuldnervermögen deswegen untersagt werde, weil dessen Kindern eine höhere Ausbildung ermöglicht werden soll. An dieser Praxis ist festzuhalten, umsomehr als heute ein ausgebautes Stipen­ diensystem besteht. Das Bundesgericht hat zwar den Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten im Rahmen des Notbedarfs der betriebenen Ehefrau als unpfänd­ bar erklärt (BGE 107 III 16). Gleich hat es entschieden bezüglich der von einem Schuldner gestützt auf Art.