Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind nicht zu berück­ sichtigen. 8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungs­ wechsel Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege von Familien­ angehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Um­ stand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.