Schulmaterial und dergleichen). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III S. 34 ff.), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben ange­ messen zu berücksichtigen sind. 7. Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur so lange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum Vorbehalten haben. Die gleiche Regelung gilt für gemietete Kompetenzstücke (BGE 82 III S. 26 ff.). Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind nicht zu berück­ sichtigen.