Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Dezember 1982 = 100) ohne Faktor Miete und ohne Teilfaktor Fleizung von Ende März 1987 mit einem Indexstand von 111,47 Punkten (entspre­ chend 138,43 Punkten/September 1977 = 100). Sie gleichen vorgabeweise die Teuerung bis zum Indexstand von 116 Punkten aus. Eine Än­ derung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 120 Punkten vorgesehen. 3149 Pfändung. Unterhaltsbeiträge für die einer höheren Ausbildung nach­ gehenden volljährigen Kinder sind nicht in die Notbedarfsberechnung einzubeziehen (Art. 93 SchKG).