C. Gerichtsentscheide 3148,3149 V. Barnotbedarf Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50% des Grundbetrages (Ziff.l.). VI. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff.l-IV können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätig­ keit, Trinkgeldeinnahmen im Gastwirtschaftsgewerbe und dergleichen). Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung. Diese Richtlinien beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (Dezember 1982 = 100) ohne Faktor Miete und ohne Teilfaktor Fleizung von Ende März 1987 mit einem Indexstand von 111,47 Punkten (entspre­ chend 138,43 Punkten/September 1977 = 100). Sie gleichen vorgabe- weise die Teuerung bis zum Indexstand von 116 Punkten aus. Eine Än­ derung der Ansätze ist erst bei Überschreiten eines Indexstandes von 120 Punkten vorgesehen. 3149 Pfändung. Unterhaltsbeiträge für die einer höheren Ausbildung nach­ gehenden volljährigen Kinder sind nicht in die Notbedarfsberechnung einzubeziehen (Art. 93 SchKG). Gemäss Art. 93 SchKG ist u.a. jenes Einkommen nicht pfändbar, das «für den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig» ist. Zur Beur­ teilung steht demnach vorliegend die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beiträge an den Unterhalt von volljährigen Kindern, die einem höheren Studium nachgehen, zum unpfändbaren Teil des Lohnes ge­ hören. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 98 ill 36 verneint und festgestellt, es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass das Studium volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten von dessen Gläubigern ermöglicht werde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass unter 92 C. Gerichtsentscheide 3148 Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist an­ stelle des Mietzinses der üegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzu­ zurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unter­ haltskosten. 2. Heizungskosten Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für Heizung (Kohlen, Holz, Gas, Öl, Elektrizität). 3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Bei­ träge bzw. Prämien an — AHV, IV und EO — Arbeitslosenversicherung — Kranken- und Sterbekassen — Unfallversicherung — Pensions- und Fürsorgekassen — Berufsverbände. 4. Unumgängliche Berufsauslagen a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit (Erd-, Bau- und Giesserei- arbeiter und ähnliche Berufe), bei Schicht- und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen: Fr. 2.50 bis Fr. 5 - pro Arbeitstag. b) Auslagen für auswärtige Verpflegung. Bei Nachweis von Mehr­ auslagen für auswärtige Verpflegung, sofern der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt: Fr. 4 .- bis Fr. 6 - für jede Hauptmahlzeit. c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispiels­ weise bei Servierpersonal, Handelsreisenden u.a.m .), sofern nicht der Arbeitgeber dafür aufkommt: Fr. 15 - bis Fr. 4 0 - pro Monat. d) Fahrten zum Arbeitsplatz. Effektive Auslagen für Bahn, Tram, Post­ auto oder andere öffentliche Verkehrsmittel. Fahrrad: Fr. 10 - bis Fr. 15 - pro Monat für Abnützung. Mofa/Moped: Fr. 20 - bis Fr. 30 - pro Monat für Abnützung, Betriebs­ stoff usw. Motorrad: Fr. 35 - bis Fr. 55 - pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. e) Automobil. Sofern ein Automobil Kompetenzcharakter trägt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzcharakter: Auslagen­ ersatz wie bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 89 C. Gerichtsentscheide 3148 5. Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zelt vor der Pfändung nachgewiesener- massen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird. Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (wie Urteile, Quittungen und dergleichen) vorzuweisen. 6. Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (Bahn, Tram, Postauto oder andere öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial und dergleichen). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III S. 34 ff.), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben ange­ messen zu berücksichtigen sind. 7. Abzahlung oder Miete von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur so lange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum Vorbehalten haben. Die gleiche Regelung gilt für gemietete Kompetenzstücke (BGE 82 III S. 26 ff.). Verpflichtungen aus Vorauszahlungsverträgen sind nicht zu berück­ sichtigen. 8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungs­ wechsel Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege von Familien­ angehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Um­ stand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners. 90 C. Gerichtsentscheide 3149,3150 Umständen ein Gläubiger seine Kinder nicht studieren lassen könnte, weil ihm der Zugriff auf das Schuldnervermögen deswegen untersagt werde, weil dessen Kindern eine höhere Ausbildung ermöglicht werden soll. An dieser Praxis ist festzuhalten, umsomehr als heute ein ausgebautes Stipen­ diensystem besteht. Das Bundesgericht hat zwar den Beitrag der Ehefrau an die ehelichen Lasten im Rahmen des Notbedarfs der betriebenen Ehefrau als unpfänd­ bar erklärt (BGE 107 III 16). Gleich hat es entschieden bezüglich der von einem Schuldner gestützt auf Art. 328 ZGB an den Unterhalt seiner be­ dürftigen Eltern erbrachten Leistungen (BGE 82 III 110). Indessen ist aus dieser Praxis nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. In bei­ den Fällen ging es um die Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Be­ dürfnisse des Schuldners und seiner Familie. Eine höhere Ausbildung mag allenfalls als standesgemäss bezeichnet werden, von lebensnotwendiger und damit existenzieller Bedeutung ist sie jedoch nicht (vgl. hiezu Jäger, Komm. N.7 zu Art.93 SchKG). Das Betreibungsamt hat demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer aufgrund einer Trennungskonvention vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ausser acht gelassen. ABSchKG 8.11.1989 3150 Pfändung. Widerspruchsverfahren. Vorgehen im Falle von Aktien, die der Schuldner seiner Ehefrau verkauft hat (Art. 109 SchKG). Ein Vorgehen nach Art. 106/107 SchKG setzt voraus, dass der Schuldner ausschliesslichen Gewahrsam hat. Bereits wenn der Schuldner und der Drittansprecher gemeinsam Gewahrsam haben, hat das Verfahren nach Art.109 SchKG stattzufinden ( mK .A o n.aa.O, S.196, Rz 27). Gewahrsam ist die ausschliessliche tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache zu verstehen. Ob die tatsächliche Verfügungsgewalt rechtens sei, ist nicht von den Betreibungsbehörden zu prüfen (BGE 110 III 90, 8 7 II112). Aus der von der entscheidenden Aufsichtsbehörde am 10. August 1989 beurteilten Beschwerde Nr. 6/89 ist bekannt, dass der Schuldner zwar wohl gemäss Gründungsurkunde vom 25. Februar 1988 Eigentümer 93