91 C. Gerichtsentscheide 3148,3149 V. Barnotbedarf Der Barnotbedarf - bei freier Kost - entspricht 50% des Grundbetrages (Ziff.l.). VI. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff.l-IV können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätig­ keit, Trinkgeldeinnahmen im Gastwirtschaftsgewerbe und dergleichen). Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung.