226m OR in Wirklichkeit ein Abzahlungskaufver­ tragist. Nachdem die formellen Voraussetzungen für den Abzahlungskauf im Sinne von Art. 226 a OR nicht eingehalten sind, ist er nichtig und stellt keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Das Rechts- 86 C. Gerichtsentscheide 3146,3147 Öffnungsgesuch ist abzuweisen. Damit ist allerdings nichts über eine all­ fällige Entschädigung für die Überlassung des Fahrzeugs entschieden. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist nurdie Frage der Vollstreck­ barkeit der betriebenen Forderung. OGP 16.3.1988 3147