verfolgt wurden. Im übrigen gehtauch das Bundesgericht davon aus, dass das Fehlen einer Vertragsklausel, wonach nach vollständiger Bezahlung des Neuwertpreises das Eigentum am Fahrzeug nicht auf den Mieter über­ gehe, den Leasingvertrag nicht gegen seine Unterstellung unter das Ab­ zahlungsrecht schützen kann (Praxis des Bundesgerichts Nr. 235, S.807). 4. Sind die Kündigungsmodalitäten im Leasingvertrag so vereinbart, dass der Mieter ohne grosse Einbusse nicht kündigen kann, hat der Vertrag nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts ebenso wirtschaftlich die Abzahlung des Mietgegenstandes zum Zweck.