2. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Abzahlungsrecht ist es unerheblich, ob bei der Überlassung eines Autos an einen Kunden Kauf, Miete oder Leasing angenommen wird. Entscheidend ist nur, ob die Parteien mit der getroffenen vertraglichen Regelung die gleichen wirt­ schaftlichen Zwecke wie bei einem Kauf auf Abzahlung verfolgen (Praxis des Bundesgerichts 1987, Nr. 235).