Situation abgestellt, sondern einen längeren Zeitraum zugrunde gelegt hat. Ein solches Vorgehen erweist sich beim Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit durchaus als vertretbar. Von Willkür kann jedenfalls nicht die Rede sein. Im weiteren erscheint das Ergebnis, wonach dem Beschwerdeführer vom gesamten Einkommen von Fr. 6100 - Fr. 2300 - zustehen und der Klägerin, die für zwei Kinder und ein Haus zu sorgen hat, Fr. 3 8 0 0 -, jeden­ falls nicht als willkürlich. JuAK 25.11.1988 3144