Seine Argumentation hätte zur Folge, dass der Rich­ ter, der ein nachträglich bekanntgewordenes Delikt zu beurteilen hat, gar keine Strafe mehr ausfällen dürfte. Ebenso wie jedes in der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen einen Strafanspruch begründet, so bildet es auch Anlass zur Prüfung eines allfälligen Widerrufs nach Art. 41 Ziff.3 StGB. Während die Zusatzstrafe so anzusetzen ist, dass für den Angeklagten ein gleiches Ergebnis entsteht wie bei einer gesamthaften Beurteilung, so können für den Widerrufsentscheid nicht bloss das neue Delikt, sondern auch die bereits beurteilten Vergehen herangezogen wer­ den. Im vorliegenden Fall gibt freilich bereits das neu zu beurteilende De­