Gemäss Art. 159 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsführung schuldig, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Um als Geschäftsführer zu gelten, muss der Täter mit hinreichender Selbständigkeit über fremdes Vermögen oder Teile eines solchen verfügen können (BGE 102 IV 92 und dort zit. Entscheide). So fällt unter Art. 159 StGB sowohl derjenige, der Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, wie auch, wer bloss tatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll (BGE 1 0 0 IV 36, Erw. 2).