C. Gerichtsentscheide 3134 3134 Verjährung. Werkvertrag. Ansprüche des Bestellers wegen mangel­ hafter Ausführung bei Mitwirkung mehrerer Nebenunternehmer ver­ jähren innert fünf Jahren nach Abnahme der betreffenden Teilleistung. Gleiche Verjährungsfrist für Architekt wie für Unternehmer (Art. 371 Abs. 2 OR).