Die Gratifikation war daher nicht Lohnbestandteil geworden. Die Vor­ instanz war jedoch mit dem Kläger der Ansicht, die Beklagte habe das im Arbeitsvertragsrecht geltende Gleichbehandlungsprinzip verletzt, weil sie dem in gekündigtem Arbeitsverhältnis stehenden Kläger die Gratifikation trotz der Auszahlung an das übrige Personal gänzlich verweigert habe. Sie sprach dem Kläger aber nur eine um reduzierte Gratifikation zu, weil der als Ansporn für die Zukunft gedachte Teil wegen des Ausscheidens des Klägers aus den Diensten der Beklagten wegfalle. Dem zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Ausrich­ tung von Gratifikationen zufolge darf ein einzelner Arbeitnehmer nicht