Der Vizepräsident des Kantons­ gerichts und auf Appellation hin der Obergerichtspräsident sprachen dem Kläger zwei Drittel des den übrigen Arbeitnehmern ausbezahlten Gratifi­ kationsbetrags zu, und zwar aus folgenden Gründen: Im Betrieb der Beklagten wurde bei der Auszahlung der seit einigen Jahren ausbezahlten Ostergratifikation auf die Freiwilligkeit hingewiesen. Die Gratifikation war daher nicht Lohnbestandteil geworden.