Der Kläger war vom 1. Oktober 1984 bis zum 31. Mai 1989 bei der Beklag­ ten angestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Kläger durch Kündi­ gung auf Ende Mai 1989 aufgelöst. Die Kündigung war der Beklagten im Februar 1989 zugegangen. Im Betrieb der Beklagten ist den Arbeitneh­ mern eine Ostergratifikation ausbezahlt worden. Die Auszahlung an den Kläger unterblieb, weil er in gekündigtem Arbeitsverhältnis stand. Er klagte den Gratifikationsanspruch ein. Der Vizepräsident des Kantons­ gerichts und auf Appellation hin der Obergerichtspräsident sprachen dem Kläger zwei Drittel des den übrigen Arbeitnehmern ausbezahlten Gratifi­ kationsbetrags zu, und zwar aus folgenden Gründen: