sondern um den Nichtabschluss des Vertrages gerade in Hinsicht auf das Vereinbarte geht» (Kramer/Schmidlin, Komm. N.4 zu Art. 2 OR). Vor­ liegend deutet nun aber gerade alles darauf hin, dass der Beklagte sich nicht wegen der angeblich fehlenden Einigung über den Garantietext auf den Nichtabschluss des Vertrages berief, sondern weil der Wiederverkauf der Werbeflächen nicht den gewünschten Erfolg versprach. In diesem Sinne ist es durchaus folgerichtig, wenn im Sinne der vorstehenden Aus­ führungen eine Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte ange­ nommen wird. OGer 14.3.1989