Aus den Erwägungen: Zur Diskussion steht die Frage, ob das Zustandekommen eines Ver­ tragsverhältnisses zwischen den Parteien daran gescheitert sei, dass zwar wohl ein Konsens in den objektiv wesentlichen Punkten, nicht aber in einem weiteren vom Beklagten für wesentlich gehaltenen Punkt, dem Wortlaut der Garantieerklärung, erzielt worden sei. Mit solchen «Wider­ standspunkten» hat man es dann zu tun, wenn die Parteien den Punkt selber als wesentlich bezeichnen oder wenn aufgrund der Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung, anzunehmen ist, eine Partei würde sonst den Vertrag nicht schliessen.