EG zum ZGB Bauwerke, wel­ che die Erdoberfläche nicht oder nicht um mehr als 1,20 m überragen. Sie müssen einen Grenzabstand von mindestens 50 cm haben, jedoch immer den Abstand, welcher erforderlich ist, um zu verhindern, dass auf dem Nachbargrundstück das Erdreich in Bewegung kommt oder Vorrich­ tungen beeinträchtigt werden. Aufgrund des Wortlautes ist nicht daran zu zweifeln, dass mit der Erdoberfläche nicht das gestaltete, sondern das natürliche Terrain gemeint ist. Diese Auslegung lässt sich auch darauf abstützen, dass Gebäudehöhen in der baurechtlichen Praxis vom gewach­ senen Boden aus gemessen werden (A-Zaugg, a.a.